Eine Nationalrätin machte 2011 in ihrer Steuererklärung unter anderem persön­liche Wahlkampfkosten als Berufsauslagen zum Abzug geltend.

Das Bundesgericht hat entschieden, das Wahlkampfkosten persönliche Lebens­haltungskosten sind und nicht abgezogen werden dürfen, egal ob Erst- oder Wiederwahl. (Quelle: BGE 2C_860/2014 vom 24.5.16)

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In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei den Beweis für das Vorliegen einer Doppelversicherung bringen muss. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Versicherung den Beweis dafür erbrin­gen muss. Denn die Einrede der Doppelversicherung befreit das Versiche­rungs-Unternehmen von Zahlungen und deshalb muss die Versicherung beweisen, dass dem Versicherten aus einem anderen Versicherungs­vertrag ein Anspruch auf Deckung seines Schadens zusteht.

Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Ver­sicherungssummen steht. (Quelle: BGE 4A_333/2016 vom 18.8.2016)

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Der Mitarbeiter lässt sich krankschreiben und zeigt ein Zeugnis seines Arztes. Kommt der hinzugezogene Vertrauensarzt aber zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt, dann haben die beiden Zeugnisse den gleichen Beweis­wert. Dem Arbeitgeber empfiehlt es sich in dieser Situation, dem behandelnden Arzt das Arztzeugnis des Vertrauensarztes vorzulegen und um eine schriftliche Erklärung zu bitten.

Fehlt eine plausible Erklärung des behandelnden Arztes, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er dem Vertrauensarzt mehr glaubt und als Folge davon die Lohnzahlung einstellt.

Die Einstellung der Lohnzahlung ist mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeit­geber Klage auf Lohnzahlung einreichen wird.

Es gilt, dass ein Arztzeugnis ohne persönliche Untersuchung des Mitarbeiters einen tieferen Beweiswert hat als ein Befund, der auf einer persönlichen Unter­suchung beruht. Gleiches gilt bei Ausstellung eines rückwirkenden Arzt­zeugnisses, da ein Arzt nur eingeschränkt feststellen kann, ob die Arbeits­un­fähigkeit schon vor der Untersuchung bestanden hat. Auch kann ein Arztzeugnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers widerlegt werden, wenn sich der Mitar­beiter anders verhält. Er wird zum Beispiel beim Joggen gesehen, während er ein Knieleiden geltend macht und arbeitsunfähig scheint.

Der Arbeitgeber sollte sich rechtlich beraten lassen bevor er die Lohnzahlung bei zweifelhafter attestierter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters einstellt.

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Mit Einsprachen im Steuerprozess erhoffen sich viele Steuerzahler Erfolg. Wie hoch sind denn die Chancen auf einen Erfolg vor Gericht?

Bei der Veranlagung bei der Steuererklärung stehen die Chancen gut: rund 95% der Fälle werden in Absprache mit den Steuerbehörden für den Steuer­pflichtigen entschieden.

Bei den weiteren Rechtsmittelverfahren ist es gerade umgekehrt:

  • bei der Steuerrekurskommission werden nur 5-10% der Fälle für den Steuerpflichtigen entschieden
  • beim Appellationsgericht, der zweiten Gerichtsstufe ebenfalls 5-10% der Fälle pro Steuerpflichtige
  • das Bundesgericht entscheidet nur 10% der Fälle für den Steuerpflichtigen.

Diese ernüchternde Bilanz zeigt, dass es Sinn macht, sich möglichst frühzeitig mit den Steuerbehörden zu einigen.

Bei einer professionell ausgefüllten Steuererklärung entsprechen die Veranla­gun­gen fast immer den eingereichten Unterlagen. Die Abweichungsquote entspricht dabei weniger als 5%.

Die Chance auf eine erfolgreiche Einsprache im Steuerprozess wird mit einem mündlichen Gespräch mit dem Steuerbeamten deutlich erhöht.

Wird die Einsprache abgewiesen, ist der nächste Schritt der Rekurs an die Steuer­rekurskommission. In vielen Steuerrekurskommissionen befasst sich kein einziges Richtermitglied hauptberuflich mit Steuerrecht. Entsprechend haben die Argumente der Steuerverwaltung mehr Gewicht. Das fachliche Gegengewicht fehlt bei der Steuerrekurs­kommission. Deshalb werden rund 80% aller Steuer­rekurse abgelehnt.

Fazit: Eine sorgfältig ausgefüllte Steuererklärung ist die beste Steuerberatung. Bei schwierigen Themen ist das persönliche Gespräch mit der Steuerverwaltung die beste Lösung, bevor ein schriftliches Dokument abgegeben wird. Steuer­rechtsmittelverfahren sind aufwändig und mit hohen Kosten verbunden.

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Am 1. Januar 2017 tritt das neue Unfallversicherungsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Punkte dabei sind:

  • Versicherungsbeginn: Neu beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit ist.
    Ein Arbeitnehmer ist ab dem Tag versichert, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, auch wenn der 1. des Monats auf einen Sonntag fällt.
  • Versicherungsende: Die Versicherung endet neu mit dem 31. Tag (bisher 30. Tag) nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
  • Abredeversicherung: Der Versicherer muss dem Versicherten anbieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monate (statt bisher 180 Tage) zu verlängern.

Wichtig: Austrittsschreiben sind im Rahmen der gesetzlichen Informationspflicht per 1. Januar 2017 anzupassen: das neue Versicherungsende (neu 31. Tag) und die Dauer der Abredeversicherung (neu 6 Monate). Mitarbeiter sind am besten mittels eines Schreibens, das beide Parteien unterzeichnen, über den neuen Versicherungsschutz zu informieren.

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Die Ausschlagung eines Erbes bedeutet, dass die Annahme einer Erbschaft ver­wei­gert wird. Eine Ausschlagung ist an die Behörde zu richten und die Frist dafür beträgt drei Monate. Sie kann für die Erben interessant sein, da die Erben so keine eventuellen Schulden übernehmen müssen.

Wird ein Erbe von allen gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben ausgeschlagen, gerät das Vermögen der verstorbenen Person in Konkurs. Der Nach­lass wird dadurch vom Konkursamt liquidiert und für die Erben entsteht kein Aufwand. Einen allfälligen Aktivenüberschuss aus dem Nachlass erhalten die Erben trotz Ausschlagung

Fazit: Die Ausschlagung ist auch möglich falls keine Schulden vorliegen. So können die Erben den Nachlass ohne Aufwand professionell liquidieren lassen und unter Umständen trotzdem davon profitieren.

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Das Bundesgericht hat hohe Einzahlungen von Selbstän­digen in die Pensions­kasse unattraktiver gemacht. Bisher galt: Die Hälfte der Einzahlung in die Pensions­kasse wird bei der Berechnung der AHV-Jahres­prämie nicht ange­rechnet. Ein Beispiel: Ein Selbständigerwerbender verdient 150’000 Franken und zahlt davon 15’000 Franken in die Pensionskasse ein. Für die Bemessung der AHV-Prämie zählt dann ein Einkommen von 142’500 Franken.

Das Bundesgericht hat diese Praxis bei hohen Einkäufen umgestossen. Im konkreten Fall hatte ein Luzerner 1,58 Millionen Franken eingezahlt, obwohl sein steuer­bares Einkommen nur 300’000 Franken betrug. Für die Bemessung der AHV darf er neu nicht die Hälfte der Einkaufssumme abziehen, sondern nur die Hälfte seines steuerbaren Einkommens. Sonst hätte er nämlich im betreffenden Jahr gar keine AHV-Beiträge zahlen müssen

Fazit: Selbständigerwerbende sollten mit Einzahlungen in die 2. Säule nicht mehr bis ­einige Jahre vor der Pensionierung warten, sondern früher und regel­mässig Einzahlungen ­ machen. (Quelle: BGE Urteil 142 V 169 vom 1.3.2016)

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Der  Bundesrat hat das Bundesgesetz über den automatischen Informationsaus-tausch auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Somit werden die Bankkontodaten des Jahres 2017 im Jahr 2018 mit über 100 anderen Staaten ausgetauscht.

Es werden Name und Adresse sowie Steuerland und Steuernummer des Kontoinhabers, im Falle von natürlichen Personen zusätzlich Geburtsdatum und Geburtsort ausgetauscht. Weiter werden die kontoführende Bank und die Konto-nummer übermittelt. Die Kontoinformationen enthalten den Saldo, die Erträge und allfällige Veräusserungserlöse.

Personen mit Steuerwohnsitz Schweiz sind verpflichtet, das gesamte weltweite Ein­kommen und Vermögen in der schweizerischen Steuererklärung zu dekla­rieren. Sind unversteuerte Gelder vorhanden, ist eine straflose Selbstanzeige empfohlen. Bei der straflosen Selbstanzeige werden die Steuern der vergan­ge­nen zehn Jahre und die Verzugszinsen erhoben.

Wenn die schweizerischen Steuerbehörden über den AIA von der Existenz eines ausländischen Bankkontos erfahren, werden sie von sich aus ein Nach­steuer­verfahren eröffnen. Es käme eine Busse zu den Steuern der vergangenen zehn Jahre und der Verzugszinsen hinzu. Die Busse ist in der Regel gleich hoch ist wie die Steuer selber.

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Der Bundesrat hat entschieden, eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern, um die administrativen Verfahren für Arbeitgeber und Durchführungsstellen zu erleichtern. So erhalten neu die Versicherten erhalten ihren Versiche­rungs­Ausweis nicht mehr automatisch zugestellt, da die Angaben wie AHV-Nr. usw auch auf den Krankenversicherungen ausgestellten Versicherten­karte verfügbar sind.

Eine weitere Änderung betrifft Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Gegenwärtig müssen Arbeitnehmende, die weiterhin im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert bleiben wollen, gemein­sam mit ihrem Arbeitgeber ein schriftliches Gesuch einreichen. Künftig kann der Arbeitgeber dieses Gesuch über ein im Bereich der Ver­siche­rungs­unterstellung vorgesehenes Informationssystem auch elektronisch ein­reichen. Für die Arbeitnehmenden entfällt die Pflicht der Gesuchs­einreichung.

Die Änderungen der AHV-Verordnung treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

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Ab 2017 können Unternehmen und Behörden die Integrität und Herkunft ihrer digitalen Dokumente wie z.B. Rechnungen, mittels Zertifikaten garantieren. Die entsprechenden Bestimmungen sind in der Totalrevision der Verordnung über die elektronische Signatur festgelegt, die der Bundesrat genehmigt hat. Mit der neuen Verordnung kann die Identität einer Person, die eine digitale Transaktion, wie beispielsweise das Eröffnen eines Bankkontos, vornehmen will, mittels audio­visueller Kommunikation in Echtzeit festgestellt werden. (Quelle: Bundesamt für Kommunikation)

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Die Quellensteuer nimmt durch die zahlreichen ausländischen Arbeitnehmer an Bedeutung zu. Für die Abrechnung der Quellensteuer ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) verantwortlich, also der Arbeitgeber. Ver­än­de­rungen der familiären Situation einer quellenbesteuerten Person ziehen auch immer Anpassungen der Quellensteuertarife mit sich.

Deshalb ist es wichtig, die quellenbesteuerten Mitarbeitenden darauf aufmer­k­sam zu machen, dass sie Heirat, Kinder, Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Partners, usw. um­gehend dem Arbeitgeber melden müssen.

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Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Nutzer gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkaufen dürfen. Der Weiterverkauf gilt laut Gericht auch dann, wenn die Software im Internet gekauft oder von dort herunter­ge­laden wurde. Es ist aber verboten, die Software für den Weiterverkauf zu ko­pieren. Das Luxemburger Urteil ist ein Erfolg für die deutsche Firma UsedSoft, die mit gebrauchter Software handelt, im Streit mit der US-Firma Oracle.

Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an den betreffenden Kopien erschöpft, erklärten die Richter des Europäischen Gerichtshofs zur Begründung. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom oder DVD oder um eine «nicht körperliche» Kopie aus dem Internet handelt. Falls der mit dem Kauf geschlossene Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungs­recht vorsieht, sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden.

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Lohnausweise 2016

Samstag, 31. Dezember 2016

Ab der Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundesteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal Fr. 3'000 pro Jahr in Abzug bringen. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs hat auch Auswirkungen auf die Deklaration im Lohnausweis: Arbeitgeber haben bei Mitarbeitern, die über ein Geschäftsauto verfügen, neu den prozentmässigen Anteil Aussendienst zu bescheinigen. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

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Krank während den Ferien: was gilt?

Freitag, 18. November 2016

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, bleibt sein Ferienanspruch für die Krankheitstage erhalten. Das bedeutet für den Arbeitgeber:

1.     Prüfung der Arbeitsunfähigkeit: Eine Arbeitsunfähigkeit muss nicht unbe­dingt eine Ferienunfähigkeit bedeuten. Erholen kann man sich nicht nur bei Aktivferien. Spazieren und schlafen gelten gemäss Rechtsprechung auch als Erholung.

2.     Akzeptanz der Ferienunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss die Feriennach­ge­währung nur akzeptieren, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung ord­nungs­gemäss mit einem Arztzeugnis nachweist. Der Arbeitnehmer hat dabei die Beweislast.

Zur Wahrung des Erholungszweckes hat der Arbeitnehmer, der ferienunfähig war,

  • Anspruch auf Nachgewährung der «Ferienunfähigkeitsdauer» und
  • Lohnfortzahlung.

Der Mitarbeitende muss die neuen Ferien mit dem Arbeitgeber absprechen und darf nicht einfach die Ferien verlängern. 

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Die Arbeitgeber haben neu in Ziffer 15 des Lohnausweises 2016 das pro­zentmässige Ausmass der Aussendiensttätigkeit der Mitarbeitenden mit Ge­schäftsfahrzeug, z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure usw. zu be­scheinigen.

Entsteht durch die jährliche, genaue Ermittlung des Anteils Aussendienst eine übermässige Belastung für den Arbeitgeber, dann kann der Aussendienst auch anhand von Pauschalen deklariert werden. Im Lohnausweis ist unter Ziffer 15 (Bemerkungen) der Vermerk anzubringen: „Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste“. Die Steuerverwaltung hat dazu eine Mit­teilung publiziert, wo die Pauschalsätze gemäss Berufsgruppe aufgelistet sind. (Quelle: Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016)

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Das Wohnrecht gibt einer berechtigten Person die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines Gebäudes eine Wohnung zu nehmen. Es ist ein un­über­tragbares und unver­erbliches Recht und kommt nur mit einem Grundbucheintrag zur Geltung.

Wenn die berechtigte Person das Wohnrecht nicht wahrnimmt heisst das nicht, dass das Wohnrecht erlischt. Es sei denn, dass die Person aufgrund von Gründen, die in ihrer Person liegen, das Recht nicht mehr wahrnehmen kann, dann kann die Löschung des Wohnrechts beantragt werden. Dies ist der Fall, wenn sie bspw. im Altersheim ist ohne Rückkehrmöglichkeit in die Wohnung.

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Juristische Personen können ihre Steuern von ihrem Gewinn abziehen. Aufgrund des Perio­di­zi­täts­prinzips müssen Unternehmen ihren Steueraufwand in dem­je­ni­gen Geschäftsjahr in Ab­zug bringen, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen für noch nicht bezahlte, aber voraussichtlich geschuldete Steuern eine Rückstellung bildet.

Im Rahmen von Buchprüfungen werden regelmässig von Steuerbehörden über­setzte Ab­schrei­bungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet, die so den Un­ter­­­nehmensgewinn erhöhen. Solche Gewinnaufrechnungen sind nicht vorhersehbar und haben Einfluss auf die geschuldete Steuer.

Das Bundesgericht ist in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass die Rückstellungen bei jeder Aufrechnung zu erhöhen sind. Es hat auch entschieden, dass es unwichtig ist, aus welchen Gründen die Steuerrückstellung nicht aus­reichend gewesen sei. Deshalb sei eine nach­trägliche Bildung von Steuerrückstellungen möglich. (Quelle: BGE 2C_1218/2013 vom 19.12.2014)

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Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch eine überwiegend durch Spenden finanzierte Nonprofit-Organisation unternehmerisch tätig sein kann.

Das Gericht betonte, dass der mehrwertsteuerrechtliche Begriff der unter­neh­merischen Tätigkeit losgelöst von Gewinnstreben und allfälligen einkommens- oder gewinnsteuerrechtlichen Überlegungen verstanden werden muss. Auch gemeinnützige oder andere nicht gewinnstrebige Institutionen können ganz oder teilweise unternehmerisch tätig und damit mehrwertsteuerpflichtig sein und somit auch Vorsteuerguthaben geltend machen. Bedingung ist dabei das Vor­han­densein einer unternehmerischen Tätigkeit, unabhängig von deren Finan­zierung und der Herkunft der verwendeten Mittel.

Bisher wurde die sogenannte 25/75-Prozent-Regel angewendet, die besagte, dass Einrichtungen keine Mehrwertsteuersubjekte sein konnten, wenn sie ihre Tätigkeit zu mehr als 75% aus Nicht-Entgelten finanzierten. Das Bundesgericht er­teilte dieser langjährigen Praxis eine generelle Absage. Neu gilt folgendes:

  • Eine gemeinnützige Organisation mit unternehmerischer Tätigkeit wird obli­ga­to­risch MwSt-pflichtig bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 150'000 Franken. Bei Unterschreitung dieser Grenze ist ein freiwilliger Eintrag im MWST-Register möglich.
  • Die MwSt -Registrierung sichert den Vorsteuerabzug.
  • Mit einer rückwirkenden Eintragung auf den 1. Januar 2010 können Vorteile ge­nutzt werden, sofern bisher nach Verwaltungspraxis eine Steuerpflicht verneint wurde.

(Quelle: BGE 2C_781/2014 vom 19.4.2015)

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Mitarbeiter, die oft fehlen oder denen der Arbeitgeber Missbrauch unterstellt, werden manchmal überwacht. Deckt eine solche Kontrollmassnahme eines Arbeit­gebers einen Missbrauch auf, so stellt sich die Frage, ob die Über­wachungs­ergebnisse in einem Verfahren als Beweismittel verwendet werden können.

Im Zivilprozess können rechtswidrig erlangte Beweismittel zulässig sein, auch wenn sie eigentlich nicht hätten gesammelt werden dürfen. Das Gericht hat dazu jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzinteresse der verletzten Person überwiegt. Überwiegt das Interesse an der materiellen Wahrheit, ist das widerrechtlich erlangte Beweismittel im Prozess zulässig. Stets zulässig sind legal beschaffte Beweismittel.

Im einem Strafprozess ist das sogenannte Beweisverwertungsverbot um­fassen­der geregelt, es wird dann meistens den Strafverfolgungsbehörden überlassen. 

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Testament alleine genügt nicht

Sonntag, 09. Oktober 2016

Ein Mann hinterliess seine Lebenspartnerin und seine Eltern. Im ­Testament hatte er die Lebenspartnerin als Alleinerbin bestimmt. Sie ersuchte von seiner Pen­sions­kasse gestützt das Testament die Auszahlung des Todesfallkapitals in der Höhe von rund 60 000 Franken. Bei allen Instanzen ohne Erfolg. Denn ihr Partner hatte vergessen, sie bei der Pensionskasse als Begünstigte zu melden. Ein Testament reicht nicht, um eine Partnerin gegenüber der Pensionskasse zu begünstigen. Denn grundsätzlich sind die Pensionskassen frei, ob sie Hinter­las­senen-Leistungen an den Konkubinatspartner zahlen will. Es hätte eine schrift­liche Meldung gebraucht, die klar belegt, dass der Versicherte die Be­günsti­gung der Lebenspartnerin will. (Quelle: BGE 9C_284/2015 vom 22. April 2016)

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Der Arbeitsweg gehört nicht zur Arbeitszeit. Doch es gibt Situationen, die den Arbeitsweg zur Arbeitszeit machen, wie zum Beispiel:

  • Der Mitarbeiter wird an einem anderen Arbeitsort als dem vertraglichen ein­gesetzt. Die dadurch entstehende Verlängerung des Arbeitsweges gilt als Arbeitszeit.
  • Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Arbeitsort immer dort sein soll, wo der Einsatz beim Kunden zu leisten ist, gilt als Umgehung des Arbeits­gesetzes. Denn sie führt dazu, dass sämtliche Reisezeiten immer als nicht zu entschädigender Arbeitsweg auf den Arbeitnehmer abgewälzt würden.
  • Arbeitszeit verrichtete auch derjenige Mitarbeiter, der seine Arbeitskollegen an einem Treffpunkt mit seinem Privatwagen auflud und zum Einsatzort brachte.
  • Eine Fahrzeit von 100 Minuten von einer Sammelstelle zu einer Baustelle und zurück gilt als Arbeitszeit, wobei ein gesamtarbeitsvertraglicher Sockelwert von 30 Minuten abzuziehen ist.
  • Wenn Pikett ausserhalb des Betriebs geleistet wird, gilt im Falle eines effekti­ven Einsatzes auch die Wegzeit als Arbeitszeit
  • Beim Stillen im ersten Lebensjahr ausserhalb des Betriebs gilt die Hälfte der Abwesenheitsdauer, in der Regel also auch ein Weganteil, als Arbeitszeit.

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Arbeitete die Ehefrau im Unternehmen des von ihr getrenntlebenden Ehemannes, hat sie kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung, solange die Scheidung nicht erfolgt ist. Dies hat das Bundesgericht entschieden um Missbräuchen vorzubeugen.

Im konkreten Fall hatte die Frau jahrelang im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet – anfänglich ohne dafür einen Lohn zu erhalten. 2008 trennten sich die Eheleute, das Arbeitsverhältnis blieb aber bestehen. Die Trennungs­mo­da­litäten vereinbarte das ehemalige Paar aussergerichtlich.

Der Mann ging eine neue Beziehung ein, aus welcher 2012 eine Tochter hervorging. Das Scheidungsverfahren wurde im Juli 2011 eingeleitet. Die Scheidung erfolgte schliesslich im Februar 2015.

Weil der Mann im Dezember 2013 aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten keine Sicherheit abgeben konnte, dass er den Lohn seiner Ehefrau weiterhin wird zahlen können, kündigte diese fristlos. Sie meldete sich bei der Arbeitslosen­ver­sicherung an. Diese verneinte jedoch den Anspruch auf Taggelder.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid, denn erst wenn die Eheleute geschieden sind, könne die finanzielle Entflechtung abgeschlossen sein. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Arbeitslosenversicherung abzuklären, aus welchem Grund ein Paar getrennt lebe und wie sehr die Ehe zerrüttet sei. (Quelle: BGE 8C_639/2015 vom 6.4.2015)

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Am 1.7.2016 ist das revidierte Firmenrecht in Kraft gesetzt worden. Neu kann der einmal gewählte Firmennamen auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden. Insbesondere sind bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Än­de­rung des Firmennamens möglich. Aufgrund dessen bleibt der erarbeitete und gepflegte Wert eines Firmennamens erhalten. Zudem ist künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar.

Auch gelten neu bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften.

Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmennamen einem frei zu bildenden Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird. Dabei kann die Rechtsformangabe ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Die Aus­schliesslichkeit des Firmennamens wird neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt.

Diese Gesetzesänderung geht mit einer Ergänzung der Handelsregister­verord­nung überein. (Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidept.)

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Die Überwachung des E-Mail-Verkehrs von Mitarbeitern ist nur zulässig, wenn sie der Aufdeckung von Missbräuchen dient und das mildeste Mittel angewandt wird.

Private E-Mails sind wie private Post. Der Arbeitgeber darf diese nicht lesen, selbst dann nicht, wenn er die private Nutzung von Internet und E-Mail untersagt hat. Auch bei Verdacht einer Straftat dürfen private E-Mails nur von den Straf­verfolgungsbehörden geöffnet werden. Private E-Mails sind solche, welche ausdrücklich als «privat» gekennzeichnet sind oder bei welchen die private Natur etwa aus dem Betreff unmissverständlich hervorgeht.

Bestehen Zweifel über die Natur des E-Mails, sind diese mit dem Arbeitnehmer zu klären.

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Aufgrund der strassenverkehrsrechtlichen Vorgaben dürfen sogenannte Vetera­nen­fahrzeuge nur für private Zwecke eingesetzt werden. Daraus folgert die Steuerverwaltung, dass in der Geschäfts­buchhaltung geführte Oldtimer als Miet­fahrzeuge angesehen werden und demzufolge ein Leistungsverhältnis zwischen Unternehmen und dem Nutzer begründen. Aufgrund einer Vollkostenrechnung ist ein Mietpreis zu errechnen, auf den Umsatzsteuer bezahlt werden muss.

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Die Änderung des Zollgesetzes betrifft einerseits sicherheitsrelevante Bereiche, andererseits wirtschaftsrelevante Bereiche wie die Einschränkung der Solidar­haf­tung oder die Ausdehnung des Zollerlasses. Weiter wurden diverse Be­stimmungen angepasst, so zum Beispiel die Verpflichtung der Ver­kehrs­un­ter­nehmen, Unterlagen für die Zollprüfung in elektronischer Form vorzulegen. (Quelle: Eidg. Zollverwaltung)

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Die Steuerverwaltung kann eine Einschätzung vornehmen, wenn die Geschäfts­bücher nicht vollständig und formell korrekt geführt sind. Kommt die steuer­pflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht nach und bietet die Buchhaltung keine Gewähr für Richtigkeit, so ist die Steuerverwaltung berechtigt, die steuerbaren Umsätze nach Ermessen zu schätzen.

Im aktuellen Urteil bestätigt das Bundesgericht, dass die Ermessenseinschätzung auch dann vorzunehmen ist, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse – selbst bei formell einwandfreien Aufzeichnungen – mit dem wirklichen Sachverhalt offen­sichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist dann der Fall, wenn die Geschäfts­er­gebnisse von den branchenspezifischen Erfahrungszahlen, die von der Steuer­verwaltung erhoben werden, abweichen. Es ist z.B. bei «schlechten» ausgewie­senen Zahlen wie eine unterdurchschnittliche Bruttogewinnmarge schwierig zu verhindern, dass eine Ermesseneinschätzung vorgenommen wird. Im Verfü­gungs­verfahren bei der Steuerverwaltung lässt sich mit einer guten Doku­men­tation und Argumentation die Höhe der Einschätzungsmitteilung am ehesten noch reduzieren. (Quelle: BGE 2C_576/2015 vom 29.2.2016)

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Eine Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.

Trägt der Briefumschlag nicht den Poststempel des Tages des Beschwerde­ab­laufs, dann muss die Behörde nicht auf die Beschwerde eingehen. Auch wenn Zeugen bestätigen, dass der Brief am entscheidenden Tag in den Briefkasten ge­worfen wurde, gilt der Poststempel. (Quelle: BGE 9C_118/2016 vom 19. April 2016)

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Verweigert ein Mitarbeiter bei Krankheit die vertrauensärztliche Untersuchung oder zögert er diese hinaus, sollte der Arbeitgeber ihn schriftlich ausdrücklich mahnen und gleichzeitig eine Frist für einen Termin bei einem Vertrauensarzt an­setzen. Lässt sich der Mitarbeiter trotz Abmahnung nicht untersuchen und bringt er auch keine Beweise vor, die eine andere Beurteilung durch den Vertrauensarzt als ausgeschlossen erscheinen lassen, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung.

Die Verweigerung des Mitarbeiters zur Untersuchung beim Vertrauensarzt trotz Abmahnung kann zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers berechtigen.

Es empfiehlt sich, dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen, dass seine Ar­beits­unfähigkeit infolge Weigerung zur Konsultation des Vertrauensarztes nicht belegt ist und er sofort am Arbeitsplatz zu erscheinen hat. Bei Nichterscheinen gehe der Arbeitsgeber von einem ungerechtfertigten fristlosen Verlassen des Ar­beits­platzes aus, womit das Arbeitsverhältnis per sofort endet.

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Umrechnungsverluste

Freitag, 01. Juli 2016

Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zur Behandlung von Umrechnungs­ver­lusten von 2009 erneut bestätigt.

Es stellt klar, dass Umrechnungsverluste nur durch die Überführung von in einer Fremdwährung geführten Büchern in Schweizer Franken entstehen. Diese Um­rech­nungsverluste stellen für das Unternehmen weder eine Entreicherung noch eine Bereicherung dar, welche aus einer konkreten Transaktion entstehen.

Daraus folgt, dass die Umrechnungsverluste, welche keine tatsächlich erlittenen Verluste darstellen, nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen quali­fi­ziert werden können. (Quelle: BGE 2C_768/2015 vom 31.08.15)

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Vermieter können die Schneeräumungspflicht auf den Mieter abwälzen. Dafür muss aber eine schriftliche mietvertragliche Vereinbarung bestehen. Eine blosse Haus­ordnung reicht nicht aus. Allerdings ist die Übertragung auf den Mieter nur zulässig für einfache Räumungsarbeiten, die der Mieter selber ausführen kann.

Die Delegation der Schneeräumung an den Mieter ist widerrechtlich, wenn Ma­schinen wegen der Grösse der Flächen oder topografischen Besonderheiten nötig sind oder Gefahren mit der Arbeit verbunden sind, wie zB bei Schnee auf dem Dach.

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Überzeit ist durch den vereinbarten Lohn plus eines Lohnzuschlags von min­destens 25 % zu zahlen. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeit­ge­ber und Mitarbeiter, die diese Entschädigung für Überzeit wegbedingt, ist un­gültig.

Hingegen ist kein Zuschlag zu zahlen, wenn die Überzeitarbeit im Ein­ver­ständ­nis mit dem Mitarbeiter innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Ar­beit­­geber und Mitarbeiter kann diese Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.

Der Lohnzuschlag für Überzeit nach Arbeitsgesetz ist Büropersonal sowie tech­nischen und andern Angestellten, inkl. des Verkaufspersonals in Gross­betrieben des Detailhandels, nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Ka­len­der­jahr übersteigt.

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Das Bundesgericht hält eine Weisung des Bundesamts für Sozialversicherung für gesetzeswidrig. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ignorierte bis anhin den Abzug für Eigenkapitalverzinsung bei der Berechnung des AHV-beitrags­pflichten Betrages.

Dabei sind die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital bei der Er­mittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Er­werbs­tätigkeit abzuziehen, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass von Gesetzes wegen auf den Zins für das investierte Eigenkapital KEINE AHV-Beiträge erhoben werden dürfen. Das Urteil findet per sofort Anwendung auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle.

Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen werden jetzt alle Schweizer Aus­gleichskassen auf den Bundesgerichtsentscheid aufmerksam gemacht und an­gewiesen, die Berechnungen künftig gesetzeskonform zu erstellen.

Selbständigerwerbenden ist geraten, ihre Beitragsverfügungen zu prüfen und wenn nötig Einsprache zu erheben. (Quelle: BGE 9C_13/2015 vom 11.8.2015)

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Eine selbständig erwerbende Physiotherapeutin aus dem Kanton Aargau über­nachtete zwei bis drei Mal pro Woche in den Räumen ihrer Praxis. Sie entfaltete zum Schlafen ein aufklappbares Bett, das sie tagsüber wegräumte. Die Steuer­behörden ihres Wohnkantons wollten ihr dafür einen Anteil für private Nutzung von 3600?Franken pro Jahr aufrechnen. Zu Unrecht, hat das Bundesgericht ent­schie­den. Solange die Praxisräumlichkeiten während der normalen Öffnungszeiten vollständig für den Geschäftszweck zur Verfügung stünden, sei eine Auf­rechnung für die nächtliche Privatnutzung nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter.

Die Physiotherapeutin kann also die ganzen Mietkosten für ihre Praxis als Aufwand von ihren Einnahmen abziehen, ohne Ausscheidung für?Privataufwand. (Quelle: BGE 2C_374/2014 vom 30.7.2015).

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Das Arbeitsgericht Zürich hatte den Fall zu beurteilen, bei dem ein Arbeitgeber seinen kranken Mitarbeiter aufforderte, innerhalb von 24 Stunden ein Arzt­zeugnis einzureichen. Andernfalls sei der Brief als fristlose Kündigung zu be­trach­ten.

Das Arbeitsgericht Zürich bezeichnete die Kündigung als unwirksam. Laut seinem Urteil ist es nicht zulässig, eine fristlose Kündigung direkt mit der Forderung nach Zu­sendung eines Arztzeug­nisses zu ver­binden. Eine Kündigung müsse klar sein, ­solche Bedingungen ­führten zu Unsicherheiten. Der Arbeitgeber hätte die fristlose Kündigung nur androhen dürfen. (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH 14 0031 vom 20.5.2014)

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Immer häufiger vermieten Stockwerkeigentümer ihre Räume an Geschäfts­mieter. Diese sind oft in Unkenntnis über die eingeschränkten Rechte einer solchen Miete.

Zum Stockwerkeigentum gehört, dass alle Eigentümer für den Bestand der Liegenschaft verantwortlich sind. Dazu gehören zum Beispiel das Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und Lift. Die Vermietung solcher Flächen kann nur durch alle Stockwerkeigentümer erfolgen und nicht durch einen Einzelnen. Verspricht ein Stockwerkeigentümer dem Mieter die Nutzung an gemeinschaftlichen Teilen ohne Zustimmung der Gemeinschaft, so kann der Mieter dies nicht durchsetzen, sondern ist auf Schadenersatz gegen seinen Ver­mieter beschränkt.

In Ausnahmefällen kann an gemeinschaftlichen Teilen ein ausschliessliches Nutzungsrecht einem Einzelnen eingeräumt werden, zum Beispiel an Park­plätzen, Dachterrassen usw. Ein einzelner Stockwerkeigentümer, dem ein Son­der­­nutzungsrecht zusteht, kann dieses vermieten. Diese Sonder­nutzungs­rechte sind im Reglement einer Stockwerteigentümerschaft aufgeführt und sollten vor Vertragsabschluss geprüft werden.

Darüberhinaus kann der Geschäftsmieter keine Rechte beanspruchen, die der Vermieter aufgrund des Stockwerkeigentums nicht weitergeben kann. So sind Fassaden nicht ohne Zustimmung der anderen Eigentümer veränderbar mit zB Beschriftungen, von der Nutzung der Mietfläche sind bestimmte Tätigkeiten wie lautes Arbeiten ausgenommen usw.

Tipp: Vor der Miete einer Geschäftsliegenschaft prüfen, ob Stockwerkeigentum vorliegt. Falls ja, das Reglement und die Hausordnung einsehen.

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  1. Beschlussfassung im GV-Protokoll über den Zeitpunkt der Dividenden­fällig­keit, sofern die Dividende nicht sofort fällig sein soll.
  2. Das Formular 103 ist in jedem Fall innert 30 Tagen nach Dividenden­fällig­keit einzureichen.
  3. Die Verrechnungssteuer ist innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit zu überweisen, um die Verzugszinsen von 5 % zu vermeiden.
  4. Bei Ausrichtung einer Dividende an eine wesentlich beteiligte inländische Konzerngesellschaft ist das Meldeverfahren mit Formular 106 zu ver­langen.
  5. Bei Ausrichtung einer Dividende an eine wesentlich beteiligte ausländische Konzerngesellschaft ist das Meldeverfahren mit Formular 108 zu verlangen
  6. Die Zustellung an die Eidg. Steuerverwaltung sollte per Einschreiben erfolgen. Nur so ist es möglich, den fristgerechten Versand der Unter­lagen im Streitfall belegen zu können.

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Gemäss dem Mehrwertsteuer-Gesetz sind auf den angefangenen Arbeiten am Ende des Jahres weder bei vereinnahmter noch bei vereinbarter Abrechnung Mehr­wertsteuer geschuldet. Wenn keine Rechnung ausgestellt noch ein Entgelt ver­einnahmt worden ist, ist keine Umsatzsteuerschuld entstanden. Dieser Umstand ist für die effektive Methode und die Saldosteuersatzmethode gültig.

Bereits erhaltene Akontozahlungen sind nicht vom Wert der angefangenen Arbei­ten in Abzug zu bringen, sondern separat auszuweisen. Erhaltene Vor­aus­zah­lun­gen sind ebenfalls separat aufzuführen.

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Ab dem 1. Januar 2016 werden neu nicht nur Weiterbildungskosten, sondern auch berufliche Ausbildungskosten ab der Sekundarstufe II, einschliesslich der Umschulungskosten, zum Abzug zugelassen. Dadurch entfällt die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiter­bil­dungs­kosten, die in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit der Steuerbehörde ge­führt hat. Die Erstausbildung ist weiterhin nicht abzugsfähig.

Der Abzug ab 2016 bei der Bundessteuer ist auf maximal 12‘000 Franken begrenzt, die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen.

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Ab dem 1. Januar 2016 gilt bei Telefonverkäufen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Bisher bestand nur bei sogenannten Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 7 Tagen. Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts wird das Widerrufsrecht auf Telefon­ge­schäfte ausge­dehnt. Die verlängerte Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt auch für Konsum­kredit­verträge.

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Lohnzahlungen für das aktuelle Jahr x gehören, sofern ihre Höhe bekannt ist und die Bezahlung nicht gefährdet ist, in den Lohnausweis des aktuellen Jahres x, auch wenn die Bezahlung erst im Folgejahr erfolgt. Beispiele dafür sind VR-Entschädigungen, Abgangsentschädigungen, Gratifikationen. Diese Forderungen sind bei der Entstehung des Rechtsanspruchs im Lohnausweis zu bescheinigen.

Wird die Höhe der Lohnzahlung zum Beispiel aufgrund einer Gewinnbeteiligung erst nach der Erstellung des Jahresabschlusses im Folgejahr bekannt, so kann der Lohnbestandteil zum Zeitpunkt des Zuflusses bescheinigt werden, also im Folgejahr. Vielfach gilt dies für variable Lohnbestandteile wie ein Bonus, eine Gewinnbeteiligung oder freiwillige Sondervergütungen.

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Die Regelung zu der Arbeitszeiterfassung wird per 1.1.2016 angepasst. Neu kann auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet werden, sofern folgende Bedin­gun­gen ku­mu­lativ erfüllt sind:

1. Auf die Arbeitszeiterfassung soll verzichtet werden können bei Mit­ar­bei­tenden mit einem AHV-pflichtigen Lohn von über 120‘000 Fr. inkl. Boni, welche über sehr grosse Arbeitszeitsouveränität verfügen. Als Arbeitszeit­sou­verä­nität gilt, wenn über mindestens ein Viertel der Arbeitszeit frei verfügt werden kann.

Der Arbeitgeber muss folgende Dokumente vorlegen können:

  • Individuelle Verzichtserklärung jedes betroffenen Mitarbeiter

  • Verzeichnis mit Lohnangaben der Mitarbeiter, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben

  • Branchen- oder Unternehmens-GAV.

2. Die vereinfachte Arbeitszeiterfassung, d.h. das notieren der täglichen Arbeits­zeit, kann für Arbeitnehmende mit gewisser Zeitsouveränität durch eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmerschaft erfolgen. Es gibt keine Vorschrift, in welcher Form die Arbeitszeit erfasst werden muss. Beginn, Pausen und Ende der Arbeitszeit müssen nicht erfasst werden, nur die Anzahl der Arbeitsstunden.

Zusätzlich müssen Endjahresgespräche durchgeführt und dokumentiert werden, in welchen das Thema der zeitlichen Arbeitsbelastung besprochen wird.

Der Verzicht auf die Erfassung der Arbeitszeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer jährlich per Ende Jahr widerrufen werden. (Quelle: SECO)

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Selbständigerwerbende, die in der Schweiz wohnen, sind nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Sie können aber der freiwilligen Unfallversicherung bei­treten, und mit ihnen auch ihre Familienmitglieder, die im selben Betrieb ar­bei­ten und nicht obligatorisch versichert sind.

Der Bundesrat hat nun den minimal versicherten Verdienst in der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2016 der Lohnentwicklung angepasst. Für Selbstän­dig­erwerbende liegt er neu bei Fr. 66’690 und bei Fr. 44’460 für mitarbeitende Fa­milienmitglieder.

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Rechnungen in Fremdwährung und deren mehrwertsteuerliche Behandlung führen immer wieder zu Diskussionen, insbesondere aufgrund der von der ESTV pub­lizierten Wechselkurse und dem stark gefallenen Euro-Kurs.

Bei fallenden Fremdwährungskursen wird der Durchschnittskurs durch Steuer­schuldner als zu hoch empfunden, bei steigenden Fremdwährungskursen er­scheint er ihnen als günstig. Über eine längere Zeitspanne betrachtet gleichen sich die Vor- und Nachteile aus.

Jedem Steuerpflichtigen steht es frei, die Fremdwährungen mit dem Devisen-Tageskurs umzurechnen und auf die Anwendung des Durchschnittskurses zu verzichten. Die gewählte Methode muss für die gesamte Steuerperiode an­ge­wendet werden. Welche Methode angewendet wird, entscheidet sich mit der Ein­reichung der ersten Abrechnung.

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Der Eigenverbrauch ist beim Einzelunternehmer mit Anwendung der Saldo­steuersatzmethode abgegolten und muss demnach nicht abgerechnet werden.

Rechnet ein Unternehmen mit der Saldosteuersatzmethode ab, so stellen die Privat­anteile für die Fahrzeugnutzung durch die Mitarbeiter eine entgeltliche Leistung, also Umsatz dar, die mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode nicht abgegolten ist. Somit sind diese mit der Mehrwertsteuer abzurechnen.

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Die ständige Erreichbarkeit von Mitarbeitern ist weit verbreitet, vor allem seit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mobile Geräte zur Verfügung stellen.

Im Arbeitsrecht ergeben sich Fragen bezüglich der zulässigen Höchstarbeitszeit, zur Nacht- und Sonntagsarbeit sowie zum Ferienbezug und zur Entlohnung.

Folgende Punkte sind geregelt:

  • die tatsächliche Einsatzzeit an mobilen Geräten gilt als Arbeitszeit. So gilt zum Beispiel das Schreiben von E-Mails, das Telefonieren für den Arbeitgeber und Videokonferenzen führen als Arbeitszeit.

  • hat der Mitarbeiter durch die ständige Erreichbarkeit keine Möglichkeit, seine Freizeit sinnvoll zu nutzen und wird die ganze ­Bereitschaftszeit hauptsächlich im Interesse des Arbeitgebers verbracht, ist die ganze Zeit als Arbeitszeit einzustufen.

Hingegen stellt die ­blosse Bereitschaft zum Abruf, bei der die Zeit in privatem Interesse genutzt werden kann, keine Arbeitszeit dar. In der Praxis bedeutet das, dass nur das Mittragen eines Handys für die Beantwortung eines allfälligen An­rufs keine Arbeitszeit ist.

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Die Entlohnung von Situationen mit nötiger Erreichbarkeit ist nicht gesetzlich ge­regelt und Sache der Parteien. Die Vertragspartner können also abmachen, dass die blosse Erreichbarkeit gar nicht oder nur zu einem ­reduzierten Ansatz bezahlt wird oder dass ­Arbeitseinsätze ausserhalb der betrieblichen ­Arbeitszeit durch den Lohn abgegolten sind.

Besteht keine Regelung, hat das Bundesgericht entschieden, dass auch die blos­se Rufbereitschaft zu entschädigen ist, wenn auch nicht gleich wie die Haupt­tätigkeit.

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Ab 1. Januar 2016 wird der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 3’000 begrenzt.

Bei Arbeitnehmern mit Geschäftsfahrzeugen führt dies gemäss Steuerverwaltung zu einer Aufrechnung vom steuerbaren Einkommen wenn der Arbeitsweg pro Tag mehr als 20 Kilometer beträgt. Das heisst bei rund 4’300 km pro Jahr zu Fr. -.70/km ergibt dies einen Betrag von rund Fr. 3’000.

Dieser Betrag muss ab 2016 zusätzlich zum Privatanteil von 9.6% auf den Anschaffungskosten des Fahrzeuges als steuerbares Einkommen auf dem Lohn­aus­weis aufgeführt werden. Ebenso wird bei SBB-Generalabonnementen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, der Betrag von über Fr. 3’000 steuerlich aufgerechnet. Bei einem SBB-Generalabonnement 1. Klasse wird somit eine Aufrechnung von CHF 2’970 anfallen.

Den Kantonen steht es frei, für die Staats- und Gemeindesteuern die Ab­zugs­fähigkeit ebenfalls zu beschränken.

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Ein Mitarbeiter mit Familienpflichten hat gemäss Arbeitsgesetz das Recht, seine kranken Kinder gegen Vorlage eines Arbeitszeugnisses bis zu drei Tage zu betreuen. Der Anspruch auf drei Tage bezieht sich auf den Krankheitsfall und nicht auf das Kalenderjahr.

Bei aussergewöhnlichen Umständen wie zum Beispiel ein Spitalaufenthalt des Kindes sind auch mehr freie Tage zu gewähren.

Die Lohnfortzahlung beginnt am 1. Tag und gilt als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung wie wenn der Arbeitnehmer selber krank wäre.

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Juristische Personen können ihre Steuern von ihrem Gewinn abziehen. Aufgrund des Perio­di­zi­täts­prinzips müssen Unternehmen ihren Steueraufwand in dem­je­ni­gen Geschäftsjahr in Ab­zug bringen, in dem die Steuerschuld entstanden ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen für noch nicht bezahlte, aber voraussichtlich geschuldete Steuern eine Rückstellung bildet.

Im Rahmen von Buchprüfungen werden regelmässig von Steuerbehörden über­setzte Ab­schrei­bungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen aufgerechnet, die so den Un­ter­­­nehmensgewinn erhöhen. Solche Gewinnaufrechnungen sind nicht vorhersehbar und haben Einfluss auf die geschuldete Steuer.

Das Bundesgericht ist in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass die Rückstellungen bei jeder Aufrechnung zu erhöhen sind. Es hat auch entschieden, dass es unwichtig ist, aus welchen Gründen die Steuerrückstellung nicht aus­reichend gewesen sei. Deshalb sei eine nach­trägliche Bildung von Steuerrückstellungen möglich. (Quelle: BGE 2C_1218/2013 vom 19.12.2014)

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IT-Projekte und Betriebsabläufe, die die Bearbeitung von Kunden- und Mitar­bei­ter­daten zum Inhalt haben, müssen datenschutzkonform betrieben werden, so will es das schweizerische Datenschutzrecht. Auch sind zahlreiche Unternehmen verpflichtet, ein Datenbearbeitungs-Reglement zu haben, das sämtliche Abläufe und Kontrollen der Datenverarbeitung doku­mentiert.

Bisher waren die Sanktionen und Bussen gering, oft ging es mehr um die Verhinderung eines Reputationsschadens als um das Einhalten des Gesetzes.

Neu drohen horrende Bussen, da die kommende Europäische Daten­schutz­ver­ordnung auch Schweizer Unternehmen betrifft. Denn die EU-Ver­ord­nung gilt für alle Firmen, die mit der EU Handel betreiben oder mit Unternehmen in Europa Personendaten austauschen.

Die Bussen für Datenschutzverletzungen können sich bis auf 5% des weltweiten Um­satzes oder bis zu 100 Millionen Euro belaufen. Jede Person, die wegen einer Daten­schutzverletzung Schaden erlitten hat, kann vom verantwortlichen Un­terneh­men Schadenersatz verlangen.

Fazit: Unternehmen, die in der Schweiz Daten von europäischen Kunden bearbeiten, müssen in Zukunft nebst dem schweizerischen Datenschutzrecht auch die kommende EU-Datenschutzverordnung einhalten.

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Das Bundesgericht verurteilte einen Verwaltungsrat, der zwei Darlehen an ein anderes Unternehmen gewährte, ohne Sicherheiten dafür zu verlangen. In der Folge ging das Unternehmen des Verwaltungsrats Konkurs und konnte seine eigenen Darlehen nicht mehr zurückzahlen. Daraufhin klagte der Darlehensgeber gegen den Verwaltungsrat aus Verantwortlichkeit, weil dieser in dem Zeitpunkt, als die Rückzahlung des Darlehens fällig wurde, eben zwei unge­sicherte Darlehen gewährte.

Das Bundesgericht schützte die Klage, weil die Gewährung eines ungesicherten Dar­lehens nicht im Interesse des Unternehmens gelegen hat und bejahte des­halb die Haftung des Verwaltungsrates. (Quelle BGE 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013)

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Fristlose Kündigungen spricht der Arbeitgeber nur aus, wenn äusserst wichtige Gründe vorliegen. Oft sind das Vertrags- oder Gesetzesverstösse des Mit­arbeitenden. Stösst der Arbeitgeber auf solche Verstösse, so legt das Bundes­gericht fest, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwei bis drei Tagen die Kündi­gung aussprechen muss. Längere Fristen akzeptiert das Gericht nur, wenn es aufgrund des Wirtschaftslebens angebracht erscheint oder wenn der Entschluss noch von einem Gremium wie ein Verwaltungsrat abgesegnet werden muss.

In einem Fall, wo die Rückkehr des Mitarbeiters von einer Geschäftsreise ab­ge­wartet wurde, betrachtete das Gericht sogar eine Frist von zehn Tagen als recht­zeitig.

Empfehlung: Einfach zuwarten, bis zum Beispiel ein Strafverfahren abge­schlos­sen ist, führt zu einer verspäteten Entlassung. Im Zweifelsfall ist der Mitar­beiter solange von der Arbeit freizustellen, bis die Abklärungen abgeschlossen sind. (Quelle: BGE 4A_431/2014 vom 27.10.14 und BGE 4A_454//2007)

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Die Geschäftsreise ist an und für sich ist Arbeitszeit, wobei Zeiten, die der Mitarbei­ter zu seiner freien Verfügung hat, abzuziehen sind.

So ist also die im Zug und Flugzeug verbrachte Reisezeit zu Kunden als Arbeitszeit zu entschädigen. Hingegen sind die üblichen ein- bis mehrstündigen Wartezeiten eines Carchauffeurs zwischen zwei Fahrten weder als Arbeits- noch als Präsenzzeit zu entschädigen.

Weiterbildungen, die vom Arbeitgeber angeordnet werden oder gesetzlich für die auszufüllende Funktion vorgeschrieben sind, zählen als Arbeitszeit; es sind aller­dings abweichende Vereinbarungen möglich, insbesondere in Bezug auf die Frage der Entlohnung.

Es ist sinnvoll, im Arbeitsvertrag zu regeln, in welchem Umfang Geschäftsreisen als Arbeitszeit angerechnet werden.

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Im Rahmen des neuen Strassenverkehrsgesetzes wurden die Versicherungen verpflichtet, Regress auf den Versicherten oder den Versicherungsnehmer in folgenden Fällen zu nehmen:

  • Fahren in angetrunkenem/fahrunfähigen Zustand
  • massive Geschwindigkeitsdelikte.

So kann der Rückgriff der Versicherung vertraglich nicht mehr voll­um­fänglich ausgeschlossen werden und kann auch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer des Geschäftsfahrzeugs treffen.

Um sich als Arbeitgeber vor einem Regress (teilweise) zu schützen, muss der Arbeitgeber sich schadlos halten mit einem Regressrecht auf den Arbeit­neh­men­den, am besten schriftlich mit dem Mitarbeitenden vereinbart.

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Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Schlichtungsverhandlungen auch für juristische Personen gelte.

Die Schlich­tungsverhandlung bezwecke ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor einer möglichen Klageeinleitung. Von einer juristischen Person könne deshalb verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine bevollmächtigte und zur Prozessführung befugte Person erscheint, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist.

Eine Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt kommt als Form des persönlichen Erscheinens nicht in Frage. (Quelle: BGE 4A_387/2013)

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Käufer von Inhaberaktien müssen in Zukunft den Erwerb, ihre Vor- und Nachnamen bzw. die Firma sowie ihre Adresse innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden. Dabei führt bereits der Erwerb auch nur einer einzigen Inhaberaktie zur Meldepflicht. Der Aktionär muss den effektiven Besitz der Inhaberaktie nachweisen und sich zudem mittels Pass, ID oder Führerausweis gegenüber der Gesellschaft identifizieren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderungen bereits Inhaberaktien halten, müssen innerhalb von sechs Monaten ihren Aktienbesitz melden. Zudem ist der Gesellschaft jede Änderung der Identifizierungsangaben zu melden.

Von den neuen Meldepflichten sind grundsätzlich alle an einer Börse kotierten Gesellschaften ausgenommen.

Die Aktiengesellschaft hat neu die Pflicht, ein Verzeichnis der Inha­ber­aktio­näre und der wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Das Ver­zeichnis hat den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen aufzuführen; bei Inhaberaktionären zusätzlich die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum. Dafür reicht eine Excel- oder Word-Liste aus. Am einfachsten wird es sein, die bestehenden Aktienbücher mit den entsprechenden Informationen zu ergänzen. Das Ver­zeichnis muss so geführt werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit mittels Verfügung darauf zugreifen können. Private können keine Einsicht ver­langen.

Die GmbH hat auch ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten zu füh­ren, aufzubewahren und den Zugriff in der Schweiz zu gewährleisten.

Die Genossenschaft hat ebenfalls neu ein Genossenschafter-Verzeichnis aller An­teils­inhaber zu führen, aufzubewahren und den Zugriff in der Schweiz zu ge­währen.

Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, ruht das Stimmrecht des Aktionärs.  Die Dividenden kann der Aktionär erst geltend machen, wenn der seiner Meldepflicht nachkommt. Die Vermögensrechte des Aktionärs verwirken sogar, wenn er seinen Meldepflichten nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nachkommt. Holt der Aktionär seine Meldung zu einem späteren Zeit­punkt nach, kann er nur die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Ver­mö­gens­rechte geltend machen.

Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft hat sicherzustellen, dass weder Mit­glied­­schafts- noch Vermögensrechte ausgeübt werden, falls der Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die neuen Bestimmungen sind ab 1. Juli 2015 in Kraft. Für Aktiengesellschaften kann es einfacher sein, Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln, was eine Statutenänderung nach sich zieht.

Der Handlungsbedarf ist sowohl für Aktionäre als auch Aktiengesellschaften dringend.(Quelle: Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financie?re)

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Ein Arbeitnehmer wurde im Zuge einer Reorganisation entlassen. In einem Schreiben an den Arbeitgeber bestritt er, dass die Reorganisation der wahre Grund für die Kündigung gewesen sei. Der Arbeitnehmer machte geltend, es liege eine Rachekündigung vor.

Der Arbeitnehmer klagte später und forderte eine Entschädigung wegen miss­bräuch­licher Kündigung.

Das Bundesgericht urteilte, dass keine Einsprache gegen die Kündigung vorlag. Wer nur den Wahrheitsgehalt des Kündigungsgrundes bestreite, der mache nicht geltend, dass die Kündi­gung missbräuchlich sei. Eine Einsprache setze voraus, dass der Arbeitnehmer klar zum Ausdruck bringe, dass er gewillt sei, das Arbeits­verhältnis fortzusetzen. (Quelle: BGE 4A_320/2014 vom 8.9.2014)

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Die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher ist nach dem neuen Rech­nungslegungsgesetz geregelt. Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie nicht mehr geändert werden können. Erlaubt sind technische Verfahren, die die Inte­grität der gespeicherten Informationen garantieren. Der Zeitpunkt der Speiche­rung muss unverfälschbar nachweisbar sein.

Die Fristen für die Aufbewahrung sind in der Tabelle unten nachzulesen:

 Dokument

 Aufbewahrungspflicht

 Bemerkung

 Bilanz + Erfolgsrechnung, 
 Anhang, Revisionsbericht

 10 Jahre

 Schriftliche Aufbewahrung mit
 Unterschrift im Original

 Hauptbuch, Geschäftsbücher,
 Inventare, Buchungsbelege,
 Geschäftskorrespondenz

 10 Jahre

 

 MWST-Belege und Abrechnungen

 10 Jahre

 Verjährung läuft nach 5 Jahren ab

 Belege für Immobilien

 Während der gesamten Dauer

 Liegenschaftsbesitzdauer =
 Aufbewahrungsdauer

 Steuererklärungen mit den
 dazugehörenden Belegen

 15 Jahre

 Das Recht, eine Steuer durch die
 Steuerbehörde zu veranlagen
 verjährt spätestens 15 Jahre nach
 Ablauf der betroffenen
 Steuerperiode

 Verlustscheine

 20 Jahre

 Im Original aufbewahren

 Verträge

 Keine zeitliche Begrenzung

 

 Kapitaleinlageprinzip
 Belege/Bestätigung ESTV

 Keine zeitliche Begrenzung

 Lückenlose Dokumentation seit
 1997

 

Wer von sich aus eine Steuerhinterziehung anzeigt, zahlt die Steuern und Ver­zugs­zin­sen für maximal zehn Jahre (im Erbfall drei Jahre) und entrichtet eine Busse. Einmal im Leben hat man die Möglichkeit, ohne Busse steuerlich ins Reine zu kommen, indem man sich selber anzeigt.

Damit die straflose Selbstanzeige wirklich straflos bleibt, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Selbstanzeige muss aus eigenem Antrieb kommen. Stellt die Steuer­be­­hörde bereits Fragen, ist es zu spät

  • Alle unversteuerten Vermögensanteile müssen offengelegt werden

  • Involvierte Personen müssen vorgängig informiert werden. Denn falls an­de­re Personen an der Nichtdeklaration beteiligt waren, müssen diese mit einem Strafverfahren rechnen oder zeitgleich eine Selbstanzeige ein­rei­chen. Denn die Selbstanzeige gilt nur für diejenige Person, die sie ein­reicht

  • Die Selbstanzeige muss als solches bezeichnet werden. Wer nur die bisher unversteuerten Vermögen kommentarlos einreicht, kann nicht mit Straffreiheit rechnen.

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Werden Abteilungen, Unternehmensteile oder Produktelinien innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag stillgelegt, so können dafür Rück­stellungen gebildet werden. Die Rückstellungen sind dann nötig, wenn der ver­mutliche Verkaufserlös unter dem Buchwert liegt.

Sind Aufwände mit der Stilllegung der entsprechenden Aktivität verbunden wie z.B. ein Sozialplan für die zu entlassenden Mitarbeitenden, Rückbaukosten o.ä., müssen diese in der Bilanz aufgeführt sein. Die Aufwände aus der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten stellen in der Regel ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwand dar.

Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Buchung einer solchen Rückstellung ist ein ver­bindlicher Entscheid der Geschäftsleitung, einen Geschäfts- oder Pro­dukt­be­reich zu verkaufen oder stillzulegen.

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Die EU hat die grenzüberschreitenden Regelungen für Firmenfahrzeuge konkretisiert und gleichzeitig auch verschärft. Die Neuregelung betrifft die bisher bereits problematische Situation, dass ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der EU mit einem in der Schweiz zu­ge­las­senen Fahrzeug seines Schweizer Arbeitgebers in die EU einreisen will.

Die zollfreie vorübergehende Einfuhr in die EU eines in der Schweiz auf ein Unter­­nehmen zu­gelassenes Fahrzeug durch einen bei diesem angestellten Fahrer mit Wohnsitz in der EU ist nur noch möglich für:

  • Fahrten zwischen dem Wohnsitz in der EU und dem Arbeitsplatz in der Schweiz
  • Die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgabe

Es bleibt dabei, dass ein Anstellungsverhältnis notwendig ist. Firmen­eigen­tümer sind von der Zollbefreiungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Ausgeschlossen von der zollfreien Einfuhr sind zukünftig aber auch alle nicht dienstlich veranlasste Fahrten. Im Arbeitsvertrag sollten möglichst alle Auf­gaben, die eine grenz­über­schrei­tende Fahrt in die EU erfordern könnten, auf­ge­führt sein. Eine Kopie des Arbeits­vertrages sollte stets mitgeführt werden.

Die Verordnung trat bereits Anfang März in Kraft. Den Mitgliedstaaten wird eine Frist bis zum 1. Mai 2015 zur Umsetzung eingeräumt. Sie gilt daher erst ab diesem Datum. (Quelle: VO (EU) 2015/234 vom 13.2.2015)

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Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Mitarbeiter nebst anderen Vergehen Bo­nuszahlungen von Lieferanten einbehalten hatte. Das Einbehalten von Bonuszahlungen, die dem Un­­ternehmen zugestanden hätten, ist für das Gericht Grund genug für eine fristlose Entlassung. (Quelle: BGE 4A_685/2011 vom 24.5.12)

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Bewilligte Ferien müssen auch bei Kündigung gewährt werden

Bewilligt ein Arbeitgeber einem Mitarbeitenden Ferien während eines bestimmten Zeitraums und kündigt er dem Mitarbeitenden in diesem Zeitraum, so muss der die Ferien trotzdem gewähren.

Das Risiko für die zu viel bewilligten Ferientage trägt der Arbeitgeber. Er kann in einem solchen Fall die Tage, die über das Ferienguthaben hinausgehen, nicht vom Lohn abziehen sondern muss den gesamten Lohn zahlen.

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Steueramt kann geschäftsmässig nicht begründete Rückstellungen ablehnen

Rückstellungen werden für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen in noch nicht be­stimmbarer Höhe, für Verlustrisiken auf Aktiven des Umlaufvermögens und für andere un­mit­tel­bar drohende Verlustrisiken im Geschäftsjahr steuerlich an­erkannt. Ferner können in bestimmten Grenzen Rücklagen für künftige For­schungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte zulasten der Erfolgsrechnung zurück­gestellt werden

Unzulässig hingegen sind Rückstellungen für künftige Risiken oder In­ve­sti­tio­nen. Rückstellungen können von der Steuerbehörde für jede Periode neu auf ihre Geschäftsmässigkeit überprüft werden. Sie müssen einen sachlichen Zu­sam­men­hang mit dem Geschäftsbetrieb aufweisen.

In einem Fall des letzten Jahres des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt hat das Ge­richt die Geschäftsmässigkeit von Rücklagen für die Neuausrichtung einer Ge­sell­schaft und ihres Geschäftsführers abgelehnt. ?(Quelle: Verwaltungsgericht Basel-Stadt, 31. März 2011)

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Änderungen bei den Saldosteuersätzen per 01. Januar 2015 beachten

30 Branchen sind von diesen Änderungen betroffen. Zudem kommen weitere neue Branchengebiete hinzu, was zur Folge haben kann, dass neu ein weiterer Saldosteuersatz anzuwenden ist.

Wir verweisen Sie deshalb auf die Webseite der Eidg. Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch -> Mehrwertsteuer. Sie finden dort einen Vorabdruck der Änderungen der Verordnung zu den Saldosteuernsätze der ESTV.

-> Falls Sie betroffen sind haben Sie bereits ein Schreiben erhalten. Bitte beachten Sie den Ihren neuen Saldosteuernsatz!

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1. Wohnsitzwechsel zum richtigen Zeitpunkt

2. Einkauf in die Pensionskasse
    Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in die 2. Säule können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

3. Schuldzinsen
    Schuldzinsen können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

4. Vermögensertrag optimieren

5. Einzahlungen in die 3a Säule leisten
    Sie können Einzahlungen auf Ihr Säule 3a Konto bis zum gesetzlichen Maximum von steuerbaren Einkommen abziehen.

6. Berufsauslagen
    Nutzen Sie bei den Berufsauslagen alle Abzüge - zum Beispiel auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg, Weiterbildung usw.

7. Kinderbetreuung
    Wenn beide Elternteile berufstätig sind, können Sie einen Teil Ihrer Kosten für die Betreuung Ihrer Kinder durch
    Drittpersonen in Abzug bringen.

8. Unterhaltskosten Liegenschaften
    Sie können jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob Sie die tatsächlichen Unterhaltskosten geltend machen oder einen
    Pauschalabzug des Eigenmietwerts respektive des Mietertrages.

9. Pensionskassenkapital günstig beziehen

10. Steuervorauszahlungen leisten
      Die Steuerbehörden gewähren zum Teil einen besseren Zins für Vorauszahlungen als die Banken bei Sparguthaben.

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Ein Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim kann erhebliche Kosten mit sich bringen, wofür Rentner selber aufkommen müssen. Oftmals besteht deshalb der Wunsch, Vermögenswerte an die Nachkommen zu übertragen, damit die Ge­mein­den zur Deckung der Kosten für ein Heim nicht mehr darauf zurückgreifen können. Dabei ist aber Vorsicht geboten:

Ergänzungsleistungen und Vermögensverzicht

Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten einer Person nicht zu decken vermögen. Bei der Be­ur­teilung, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wird grundsätzlich auf die tatsächlich erzielten Einkünfte und die tatsächlich vorhandenen Ver­mögens­wer­te abgestellt, über welche die betroffene Person frei verfügen kann. Davon wird in einem Punkt abgewichen. Das Bundesgesetz über Ergänzungs­leistun­gen sieht vor, dass auch «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist» als der betroffenen Person zustehende Einnahmen bzw. Vermögenswerte zu betrachten sind.

Einnahmen oder Vermögenswerte werden damit fiktiv der betroffenen Person zu­ge­rechnet, obwohl diese rechtsverbindlich auf diese verzichtet hat. So soll ver­mie­den werden, dass Mittel der öffentlichen Hand beansprucht werden, obwohl ei­gentlich genügend eigene Mittel für die Bestreitung der anfallenden Kosten vor­handen ge­wesen wären.

Gemäss Bundesgericht ist eine solche Verzichtshandlung dann anzunehmen, wenn jemand ohne rechtliche Verpflichtung und ohne passende Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Anspruch auf bestimmte Ein­künf­te und Vermögenswerte hat, davon aber nicht Gebrauch macht und ihre Rechte nicht durchsetzt. Entsprechend kann auch eine «gemischte Schenkung» als Verzichtshandlung aus­gelegt werden, bei welcher der Schenker für seine Zu­wendung zwar eine Gegenleistung erhält, diese jedoch klar unter dem objektiven Wert der Schenkung liegt.

Ein Vermögensverzicht wird bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen un­ab­hängig davon berücksichtigt, wie weit die betreffende Ver­zichts­hand­lung zurückliegt. Gemildert wird diese Regelung einzig dadurch, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um
10’000 Franken vermindert wird.

Wird Vermögen mittels Erbvorbezügen, Schenkungen oder Verkäufen unter dem Verkehrswert an Nachkommen übertragen, kann dies dazu führen, dass später kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, obwohl die Kosten für ein Alters bzw. ein Pflegeheim von den verbleibenden Vermögenswerten und Ein­künf­ten nicht bezahlt werden können. Damit riskiert man, zum So­zial­hilfe­emp­fänger zu werden.

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Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen vermieten oft Parkplätze an Mitarbeiter oder an Drittpersonen. Dabei wird angenommen, dass diese Vermietung wie die von Wohn- und Geschäftsräumen von der Mehrwertsteuer ausgenom­men sei, was aber nicht korrekt ist.

Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz ist die Vermietung von nicht im Gemein­ge­brauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen mehrwert­steuer­pflichtig.

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Die Anrechnung des Pikettdienstes als Arbeitszeit hängt davon ab, ob er inner­halb oder ausserhalb eines Betriebes geleistet wird. Muss der Arbeitnehmer im Betrieb bleiben oder innerhalb einer sehr kurzen Frist nach dem Anruf einsatz­be­reit sein so dass er deshalb das Unternehmen kaum verlassen kann, wird er nicht von seiner Freizeit profitieren.

Rufbereitschaft ist in diesen Fällen, wenn auch mit einer gegenüber dem Grundlohn reduzierten Ent­schädigung, vergütungs­pflichtig. Kann der Mitarbeiter dagegen den Pikettdienst von zu Hause aus leisten und sowohl Sozialkontakte pflegen als auch Freizeitbeschäftigungen nachgehen, zählen nur die effektiven Arbeitseinsätze als Arbeitszeit. (Quelle: BGE 4A_523/2010 und BGE 4A_2009/ 2010)

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Die Abgabefrist der Steuererklärung 2014 für natürliche Personen läuft bei gewissen Kantonen am 31.03.2015 ab.
Sollte dafür noch eine Frist benötigt werden, kann diese bei der Steuerverwaltung online oder telefonisch beantragt werden.

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Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die per­sönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, ge­wöhnlich stärker gewichtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden an den Familienort zurückkehren.

Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf ledige Personen Anwendung; Eltern und Ge­schwister zählen ebenfalls zur Familien des Steuerpflichtigen. Allerdings wer­den die Kriterien, nach denen zu entscheiden ist, wann anstelle des Ar­beitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, bei Ledigen besonders streng gehandhabt. Es gilt der Grundsatz, dass das Haupt­steuerdomizil von ledigen Unselbstän­di­g­er­wer­benden am Ar­beits­ort liegt. Selbst bei allwöchentlicher Rückkehr an den Familienort können die Be­zie­hungen zum Arbeitsort überwiegen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zu­sam­menhang die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuer­pflich­ti­gen.?(Quelle: BGE 125 I 54 vom 2.11.2011)

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News zur Steuererklärung Bern 2014

Donnerstag, 12. März 2015

Neuerungen 2014

- Berufskosten

  • kein Abzug der Gesamtpauschale mehr möglich
  • nur die tatsächlichen Berufskosten beziehungsweise Teilpauschalen sind abziehbar 

- bei volljährigen Kindern getrennter Eltern können die sogenannten zusätzlichen Abzüge beider Elternteilen je zur Hälfte gewährt werden -> Versicherungsabzüge und Abzüge für Ausbildungskosten bei bescheidenem Einkommen

- Lotteriegewinne bis 1000 Franken steuerfrei

  • bei der direkten Bundessteuer neu bis CHF 1'000.00 steuerfrei
  • beim Kanton werden weiterhin bis CHF 5'200.00 steuerfrei

- Höhere Eigenmietwerte

  • für diese Jahr werden in 143 der 356 Berner Gemeinden die Mietwerte angepasst. Die Erhöhung beträgt zwischen 2,5% bis 22%

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Neuerungen 2014

- Renterinnen-/Renterabzug zur jeweiligen AHV-/IV/-Rente

  für Alleinstehende:

  • Abzug von 40% bei Einkünften in der Höhe bis zur max. AHV-/IV-Rente
  • Reduktion von 1% pro CHF 100.00 zusätzlichen Einkünften

  für Verheiratete:

  • Abzug von 60% bei Einkünften in der Höhe bis zur max. AHV-/IV-Rente
  • Reduktion von 1% pro CHF 250.00 zusätzlichen Einkünften

  Kein Abzug bei steuerbarem Vermögen (ohne selbstbewohnte Liegenschaft)

- Steuerfreier Feuerwehrsold bis zu einem Betrag:

  • Staatssteuer von CHF 10'000.00 
  • Bundessteuer von CHF 5'000.00

  für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben

- Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung

  • bis zu CHF 1'000.00 sind nicht der Einkommenssteuer unterworten
  • Einsatzkosten können im Umfang von 5% der einzelnen Gewinne abgezogen werden, jedoch höchstens CHF 5'000.00

- Kapitalleistungen aus Vorsorge werden mit einem neuen Tarif besteuert

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Neuerungen 2014

- Erhöhung des Alleinerzieherabzuges von CHF 28'000.00 auf CHF 30'000.00

- Senkung von 22.5% auf 22.25% für die erste Tarifstufe

- Kapitalisierungssatz für Bruttoertrag 031.% resp. Faktor 322

- Besteuerung von einzelnen Lottoeriegewinnen erst ab CHF 1'000.00

- Einsatzkosten für die Lottoeriegewinne können pauschal 5% abgezogen werden -> Es existiert kein Höchstbetrag

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Neue Homepage

Donnerstag, 19. Februar 2015

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